Aufnahme des Partners in Mietwohnung

Paar Mieter Tipps vom Fachanwalt für Mietrecht

Aufnahme des Ehepartners in die Wohnung

Wer eine Wohnung allein anmietet, hat Anspruch darauf, seinen Ehepartner später in die Wohnung aufzunehmen.

Die Aufnahme des Ehepartners zählt zum vertragsgemäßen Mietgebrauch.

Eine Genehmigung des Vermieters ist nicht erforderlich.

Aufnahme des Lebenspartners in die Wohnung

Das Gleiche gilt für die Aufnahme des Lebenspartners im Sinne des Gesetzes über die Lebenspartnerschaft (LPartG).

Da der Lebenspartner dem Ehegatten rechtlich gleichgestellt ist, gilt er als Familienangehöriger.

Auch hier  ist eine Genehmigung des Vermieters nicht nötig.

Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung

Wer seinen Lebensgefährten in die Mietwohnung aufnehmen möchte, muss zuvor eine Erlaubnis seines Vermieters einholen.

Der Lebensgefährte ist kein Familienmitglied und damit „Dritter“ im Sinne des Mietrechts.

Nach § 553 BGB kann ein Wohnraummieter, der ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten hat, vom Vermieter die Erlaubnis hierfür verlangen.

An dieses berechtigte Interesse werden keine hohen Anforderungen gestellt.

Daher hat ein Mieter, der seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen möchte, im Regelfall einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters.

BGH, Urteil vom 05.11.2003 (VIII ZR 371/02)

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Aufnahme v. Lebensgefährten in Wohnung B[…]
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Tipp für Mieter:

Tipps vom Fachanwalt

Vor der Aufnahme einer anderen Person in die  Wohnung sollten Sie in jedem Fall Ihren Vermieter informieren – auch dann, wenn eine Genehmigung eigentlich nicht erforderlich ist. So können Sie unnötige Probleme und Streitigkeiten vermeiden.