Gemäß § 556 BGB hat der Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungsjahres gegenüber dem Mieter die Betriebskosten abzurechnen.
Diese Frist ist auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung einzuhalten - selbst wenn die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht durch Beschluss abgesegnet haben.
Der vermietende Wohnungseigentümer kann eine Überschreitung der Abrechnungsfrist gegenüber seinem Mieter nicht damit entschuldigen, dass die Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu spät erfolgt ist.
Will der Vermieter die Verspätung der Betriebskostenabrechnung erfolgreich rechtfertigen, muss er im Einzelnen darstellen und beweisen, auf welche Weise er sich bemüht hat, um eine fristgerechte Abrechnung zu gewährleisten.
BGH, Urteil vom 25.01.2017 (VIII ZR 249/15)
TIPP FÜR VERMIETER: Wenn im Verlauf eines Jahres absehbar wird, dass der Verwalter die Abrechnung des Vorjahres möglicherweise nicht rechtzeitig fertigstellen kann, müssen Sie als Wohnungseigentümer rechtzeitig (und beweisbar) beim Verwalter „Druck machen“ und ihn auf die laufende Abrechnungsfrist hinweisen.
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