Betriebskostenabrechnung: Mieter hat Anspruch auf Einsicht in Originalbelege

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Mieter müssen eine Betriebskostenabrechnung nicht ungeprüft akzeptieren.

Ihnen steht ein Anspruch auf Einsicht in die Original-Abrechnungsbelege zu. Sie müssen sich nicht mit Kopien der Belege zufriedengeben.

Dies gilt sowohl bei der persönlichen Einsichtnahme beim Vermieter als auch bei der (entfernungsbedingten) Zusendung durch den Vermieter.

Häufig scheuen Mieter den Gang zum Vermieter bzw. der Hausverwaltung und fordern stattdessen die Zusendung der Belege bzw. Belegkopien, um diese in Ruhe zu Hause zu überprüfen.

Dies kann ein Mieter jedoch nur dann fordern, wenn ihm -z.B. wegen der großen Entfernung- eine persönliche Einsichtnahme nicht zumutbar ist.

Der Vermieter muss dem Mieter in diesem Fall auf Verlangen die Belege bzw. Kopien übersenden – gegen Erstattung der üblichen Porto- und Kopierkosten.

Verweigert der Vermieter die persönliche Belegeinsicht oder die Zusendung der Belege, kann der Mieter von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Zahlung des Abrechnungsbetrages verweigern.

Urteil des BGH vom 08.03.2006 (VIII ZR 78/05)

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BGH VIII ZR 78-05 Mieter hat Anspruch auf Einsicht in Original-Belege zur Betriebskostenabrechnung
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