Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein privater Verkäufer bei eBay einen Gebrauchtwagen angeboten und während der Auktion über ein zweites Benutzerkonto mit Scheingeboten den Preis nach oben getrieben hatte.
Der eBay-Schummler hatte den Preis auf 17.000 EUR nach oben manipuliert.
Der spätere Kläger hatte fleißig mitgeboten, jedoch wegen eines vorgetäuschten Gebots des Verkäufers nicht den Zuschlag bekommen.
Der enttäuschte Bieter verklagte den schummelnden Verkäufer auf Schadensersatz, da er davon ausging, dass er den Pkw für 1,50 EUR ersteigert hätte, wenn der Verkäufer keine falschen Gebote abgegeben hätte.
Der BGH entschied, dass ein von einem Verkäufer über einen zweiten Account abgegebenes Scheingebot unwirksam ist und daher nicht berücksichtigt werden darf.
Ein Bieter muss daher die Scheinangebote des Verkäufers nicht übertreffen, um den Zuschlag zu bekommen.
Daher war zwischen dem schummelnden Verkäufer und dem klagenden Bieter ein Kaufvertrag über den Pkw zu einem Preis von 1,50 EUR zustande gekommen.
Da der Verkäufer den Kaufvertrag nicht erfüllt und der Bieter deswegen auf Schadensersatz geklagt hatte, muss der Verkäufer nun einen Schadensersatz von 16.500 EUR zahlen.
BGH, Urteil vom 24.08.2016 (VIII ZR 100/15)
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