In den letzten Jahrzehnten hat der Anteil der Raucher in der Bevölkerung kontinuierlich abgenommen. Eine Folge hiervon ist, dass es innerhalb von Hausgemeinschaften vermehrt zu Auseinandersetzungen zum Thema Rauchbelästigung kommt, was auch zu Rechtsstreitigkeiten führt.
Formularmietvertrag
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die dem Mieter das Rauchen in der Wohnung untersagt, ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Eine solche Klausel greift unzulässig in den Kernbereich des mietvertraglichen Nutzungsrechts ein, da sie sowohl den Mieter als auch seine Besucher und Familienangehörigen erfasst und damit die Sozialkontakte des Mieters beeinträchtigt.
Zulässig sind jedoch Formularklauseln, die das Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Räumen und Flächen (z.B. Treppenhaus, Hausflur, Gemeinschaftskeller, Wäschekeller, Fahrradkeller,Dachboden) verbieten.
Individuelle Vereinbarung
Ein zwischen Vermieter und Mieter individuell vereinbartes Rauchverbot ist grundsätzlich zulässig.
Wenn kein individuelles Rauchverbot vereinbart wurde, dürfen Mieter in der Mietwohnung rauchen.
Sie verhalten sich dadurch nicht vertragswidrig.
Auch die durch den Rauch verursachten Ablagerungen auf Wänden, Fensterrahmen, Türen etc. gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Der Vermieter als Eigentümer der Wohnung wird durch das Rauchen und die hierdurch verursachten Ablagerungen nicht unangemessen benachteiligt.
Er hat nämlich die Möglichkeit, dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag aufzuerlegen. Durch diese Renovierungsarbeiten lassen sich die üblichen Spuren des (normalen) Rauchens folgenlos beseitigen.
BGH, Urteil vom 28.06.2006 (VIII ZR 124/05)
Extrem starkes Rauchen und / oder zu seltenes Renovieren trotz Zigarettenkonsum kann Mieter zum Schadensersatz verpflichten, wenn sich die rauchbedingten Ablagerungen nicht mehr durch übliche Schönheitsreparaturen (z.B. Streichen, Lackieren) beseitigen lassen.
In diesen Fällen liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch mehr vor, da das Rauchen dann zu Beschädigungen führt und Instandsetzungsarbeiten erforderlich macht.
BGH, Urteil vom 05.03.2008 (VIII ZR 37/07)
Das Rauchen innerhalb der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn der Tabakkonsum eines Mieters zu einer unzumutbaren Belästigung für andere Bewohner des Hauses führt.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Zigarettenrauch regelmäßig aus einer Wohnung in das Treppenhaus, den Hausflur oder benachbarte Wohnungen zieht und hierdurch andere Menschen belästigt oder sogar gesundheitlich beeinträchtigt.
Dies kann eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters darstellen, die den Vermieter nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur ordentlichen (fristgerechten) Kündigung berechtigen kann.
In besonders schweren Fällen kann (nach ergebnisloser Abmahnung) der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn die Rauchbelästigung als schwere Störung des Hausfriedens zu werten ist und dem Vermieter das Abwarten der normalen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, §§ 543, 569 BGB.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das zuständige Gericht jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls prüfen.
BGH, Urteil vom 18.02.2015 (VIII ZR 186/14)
CHRISTIAN DOERFER
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