Es kommt regelmäßig vor, dass Vermieter einen Schlüssel der vermieteten Wohnung behalten, um in Notfällen bei Abwesenheit des Mieters die Wohnung betreten zu können.
Das ist grundsätzlich unzulässig.
Der Vermieter muss dem Mieter alle Haus- und Wohnungsschlüssel zu der vermieteten Wohnung sowie zu mitvermieteten Räumlichkeiten (Garage, Keller, Schuppen, Scheune etc.) überlassen.
Andernfalls wäre ein ungestörter Gebrauch der Wohnung nicht gewährleistet.
Der Mieter hat ein uneingeschränktes und alleiniges Recht auf den Besitz sämtlicher Schlüssel.
Das gilt auch dann, wenn ein Mietrückstand bestehen sollte und der Vermieter zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges berechtigt wäre.
Behält der Vermieter wissentlich Wohnungsschlüssel zurück, kann dies den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen.
Falls sich der Mieter damit einverstanden erklärt, dem Vermieter für Notfälle einen Schlüssel zu überlassen, berechtigt dies den Vermieter nicht dazu, die Wohnung ohne Einwilligung des Mieters zu betreten. Der Vermieter würde in einem solchen Fall einen strafbaren Hausfriedensbruch begehen.
CHRISTIAN DOERFER
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