Erstattung von Gutachterkosten nach Autokauf

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Streit nach Autokauf

Nach dem Kauf eines Neuwagens oder Gebrauchtwagens stellen Käufer häufig fest, dass das gekaufte Fahrzeug mangelhaft ist.

Es kommt dann regelmäßig zum Streit mit dem Verkäufer über die Frage, ob es sich um einen Gewährleistungs- bzw. Garantiefall handelt.

Autohändler versuchen immer wieder, selbst bei eindeutigen Gewährleistungsfällen die Reparaturkosten auf den Käufer abzuwälzen. Dabei wird meist behauptet, dass es sich um Verschleißerscheinungen handele oder der Käufer den Schaden selbst verursacht habe.

Einholung eines Sachverständigengutachtens

Betroffene Autokäufer beauftragen dann oft Kfz-Sachverständige, um den Umfang und die Ursache des Fahrzeugmangels klären zu lassen. Hierbei entstehen dann erhebliche Kosten, die durchaus im Bereich zwischen 500 EUR und 1.000 EUR liegen können.

Es stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob der Autohändler dem Käufer die Sachverständigenkosten erstatten muss.

Käufer hat Erstattungsanspruch 

Der BGH hat klargestellt, dass ein Verkäufer dem Käufer nach § 439 Abs. 2 BGB die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat – unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • es liegt tatsächlich ein Mangel vor,
  • Verkäufer ist grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet,
  • Gutachten dient der Ermittlung der Mangelursache bzw. Beweissicherung,
  • Käufer hat vor Beauftragung des Gutachters den Mangel beim Verkäufer gerügt,
  • Höhe der Gutachterkosten muss verhältnismäßig sein.