Erleidet ein Fahrradfahrer, der ohne Helm unterwegs war, bei einem Unfall Kopfverletzungen, die durch einen Fahrradhelm weniger schwer gewesen wären, erhält er trotzdem vollen Schadensersatz bzgl. der Kopfverletzungen.
Ein Mitverschulden des Radfahrers scheidet aus.
Dies gilt nach einem Urteil des BGH vom 17.06.2014 (VI ZR 281/13) zumindest für Unfälle, die sich bis 2011 ereignet haben, da bis zu diesem Zeitpunkt das Tragen von Fahrradhelmen nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein nicht erforderlich war.
Es ist jedoch – trotz dieser Einschränkung – davon auszugehen, dass das Urteil des BGH vom 17.06.2014 weiterhin Bestand hat, bis sich die Rechtsprechung ändert.
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CHRISTIAN DOERFER
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