Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung

Kündigung des Mietvertrags Tipps vom Fachanwalt für Mietrecht

Ein Mieter kann wegen wiederholt unpünktlicher Mietzahlungen fristlos gekündigt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.) Der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt (3. Werktag eines Monats) muss mehrfach und jeweils deutlich überschritten worden sein.

2.) Der Mieter muss vom Vermieter wegen der unpünktlichen Zahlungen ergebnislos abgemahnt worden sein.

3.) Der Mieter muss nach Erhalt der Abmahnung sein unpünktliches Zahlungsverhalten fortgesetzt haben.

4.) Der Mieter muss die Unpünktlichkeit der Zahlungen zu vertreten haben.

Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mehrfach bestätigt, so in den Urteilen vom 11.01.2006 (VIII ZR 364/04) und 01.06.2011 (VIII ZR 91/10).

Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter einen Mietrückstand auflaufen lässt, der – wie sonst bei einer Zahlungsverzugskündigung üblich – zwei Monatsmieten erreicht.

Vielmehr stellt die bloße fortdauernde Unpünktlichkeit der Zahlungen (trotz Abmahnung) eine so gravierende Pflichtverletzung des Mieters dar, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar wird.

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BGH VIII ZR 364/04 Voraussetzungen für fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen
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BGH VIII ZR 91/10 Voraussetzungen für fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen
BGH VIII ZR 91-10 Fristlose Kündigung we[…]
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