Wohnungseigentümergemeinschaften schließen – wie andere Immobilieneigentümer auch – Gebäudeversicherungen ab, um sich gegen Schadensfälle (Brand, Wasserschaden, Sturm etc.) abzusichern.
Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft den Versicherungsvertrag für das ganze Gebäude abschließt.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass es sich bei einem solchen Versicherungsvertrag um eine Versicherung auf fremde Rechnung handelt.
Versicherungsnehmer ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Versicherte sind die einzelnen Wohnungseigentümer, und zwar für ihren jeweiligen Anteil am Gemeinschaftseigentum und für ihr jeweiliges Sondereigentum.
Wird während des laufenden Versicherungsverhältnisses eine Eigentumswohnung verkauft, tritt der neue Eigentümer anstelle des alten Eigentümers als Versicherter in den Versicherungsvertrag ein.
Kommt es durch einen Brand-, Wasser- oder Sturmschaden zu einem Versicherungsfall, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, die Schadenszahlung der Versicherung an den vom Schaden betroffenen Wohnungseigentümer weiterzuleiten.
BGH, Urteil vom 16.09.2016 (V ZR 29/16)
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