Höheres Schmerzensgeld wegen verzögerter Schadensregulierung

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Kommt es durch einen Verkehrsunfall zu einem Personenschaden, hat der Geschädigte (bei bestehender Haftung des Schädigers) Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die Regulierung des Personenschadens wird durch den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgenommen. Der Geschädigte hat einen einklagbaren Direktanspruch gegen den Versicherer.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie z.B. Umfang und Ausmaß der Verletzungen, Art, Umfang und Dauer der Behandlungsmaßnahmen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vorhandensein von Dauerfolgen etc.

Jedoch kann nach der Auffassung verschiedener Gerichte auch das Regulierungsverhalten des gegnerischen Haftpflichtversicherers u.U. Einfluss auf die Schmerzensgeldhöhe haben.

Fordert der Anwalt des Geschädigten bei eindeutiger Haftungslage einen Schmerzensgeldvorschuss und verweigert der Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne nachvollziehbaren Grund die Zahlung, kann dies zu einem höheren Schmerzensgeld führen (OLG Hamm VersR 2003, 780).

Zieht der Haftpflichtversicherer einen Haftpflichtprozess erkennbar in die Länge, um die Zahlung zu verzögern, kann auch dies das Schmerzensgeld erhöhen (OLG München VersR 1998, 276; OLG Frankfurt, SP 2002, 163; OLG Karlsruhe NJW 1973, 851, OLG Frankfurt DAR 1988, 243; OLG Naumburg SP 2004, 85; OLG Braunschweig ZfS 1995, 90).

Wie das OLG Saarbrücken (Urteil vom 27.07.2010, 4 U 585/09) ausführt, setzt eine Schmerzensgelderhöhung voraus, dass die verzögerte Regulierung die Interessen des Geschädigten verletzt, z.B. indem der Geschädigte unter der überlangen Regulierungsdauer leidet oder die geforderte Zahlung dazu dienen würde, seine Beschwerden zu lindern.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.07.2005, VI ZR 83/04) hat diese Frage zwar bislang offen gelassen.

Maßgeblich dürfte aber sein, dass ein nicht unerheblicher Teil der Oberlandesgerichte den Geschädigten bei schuldhaft verzögerter Regulierung des Personenschadens ein höheres Schmerzensgeld zubilligt.

Dies führt in den meisten Fällen dazu, dass die diesen Oberlandesgerichten untergeordneten Amtsgerichte und Landgerichte sich nach der Rechtsprechung ihrer jeweiligen OLGs richten.