Keine Räumungsklage wegen Sperrmüll im Keller

Discarded trash and broken furniture

Ist ein Mietverhältnis beendet, hat der Mieter die Wohnung in geräumtem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.

Es kommt jedoch regelmäßig vor, dass Mieter im Keller, auf dem Dachboden oder in der Wohnung Sperrmüll zurücklassen.

Der Vermieter hat dann das Nachsehen und muss sich um die Entsorgung kümmern, um die Wohnung weitervermieten zu können.

In einem solchen Fall kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Abtransport und die Entsorgung Kosten entstehen.

Hierzu muss der Vermieter dem Mieter allerdings zuerst eine Frist zur vollständigen Räumung setzen.

Erst wenn diese Frist ergebnislos verstrichen ist, kann der Sperrmüll entsorgt und Schadensersatz geltend gemacht werden.

Allerdings muss dieser Schadensersatzanspruch innerhalb von 6 Monaten nach Wohnungsrückgabe gerichtlich geltend werden, da sonst Verjährung eintritt.

Der Vermieter ist jedoch nicht dazu berechtigt, gegen den Mieter wegen des zurückgelassenen Sperrmülls eine Räumungsklage zu erheben.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts vom 13.04.2015 (8 U 212/14) liegt kein Verstoß gegen die Räumungsverpflichtung des Mieters vor, wenn dieser lediglich Sperrmüll hinterlässt.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Mieter in der Wohnung Gegenstände zurücklässt, an denen er den Besitz noch nicht aufgegeben hat, wie z.B. bei werthaltigen Möbeln, Kleidungsstücken oder persönlichen Gegenständen.

Bleibt jedoch nur Müll zurück, auf den der Mieter erkennbar keinen Anspruch mehr erhebt, liegt trotzdem eine Räumung vor.

Da der Mieter also (trotz des Sperrmülls im Keller) seine Räumungsverpflichtung erfüllt hat, scheidet eine Räumungsklage des Vermieters aus.