Wenn in der gemieteten Wohnung nach Mietbeginn ein wesentlicher Mangel entsteht, muss der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitteilen, § 536c Abs. 1 S. 1 BGB.
Verletzt der Mieter diese Pflicht, kann dies unangenehme Folgen haben:
Eine Mitteilung des Mieters ist nur dann nicht nötig, wenn dem Vermieter der Mangel auch ohne Mitteilung des Mieters schon bekannt war.
Eine Mietminderung tritt frühestens ab dem Zeitpunkt ein, in dem der Vermieter Kenntnis vom Mangel erlangt hat.
Auf welche Weise bzw. von wem der Vermieter von dem Mangel erfahren hat, spielt keine Rolle.
Wird der (dem Vermieter unbekannte) Mangel verspätet angezeigt, ist eine rückwirkende Mietminderung nicht möglich.
Zeigt der Mieter dem Vermieter den Mangel verspätet an und entsteht dem Vermieter hierdurch ein Schaden, kann der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Verlangt der Vermieter vor Gericht Schadensersatz, muss er darlegen und beweisen, dass der Mieter seine Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat
BGH, Urteil vom 05.12.2012 (VIII ZR 74/12).
Die Mängelanzeige des Mieters muss lediglich eine verständliche Beschreibung des Mangels enthalten - also nur die Mangelsymptome.
Der Mieter muss nicht exakt darlegen,
Die Anforderungen an die Mängelanzeige des Mieters dürfen also nicht überspannt werden.
BGH, Beschluss vom 25.10.2011 (VIII ZR 125/11)
CHRISTIAN DOERFER
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