Mängelanzeige des Mieters – Wichtige Tipps

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Mieter muss Mangel unverzüglich rügen

Wenn in der gemieteten Wohnung nach Mietbeginn ein wesentlicher Mangel entsteht, muss der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitteilen, § 536c Abs. 1 S. 1 BGB.

Verletzt der Mieter diese Pflicht, kann dies unangenehme Folgen haben:

  • Kein Minderungsrecht,
  • Kein Recht auf Zurückbehaltung der Miete,
  • Kein Anspruch auf Mangelbeseitigung,
  • Kein mangelbedingtes Kündigungsrecht,
  • Kein Kostenersatz nach Selbstbeseitigung des Mangels,
  • evtl. Schadensersatzanspruch des Vermieters.

Ausnahme von Anzeigepflicht

Eine Mitteilung des Mieters ist nur dann nicht  nötig, wenn dem Vermieter der Mangel auch ohne Mitteilung des Mieters schon bekannt war.

Ab wann tritt Mietminderung ein?

Eine Mietminderung tritt frühestens ab dem Zeitpunkt ein, in dem der Vermieter Kenntnis vom Mangel erlangt hat.

Auf welche Weise bzw. von wem der Vermieter von dem Mangel erfahren hat, spielt keine Rolle.

Wird der (dem Vermieter unbekannte) Mangel verspätet angezeigt, ist eine rückwirkende Mietminderung nicht möglich.

Vorsicht: Bei verspäteter Mitteilung kann Schadensersatz fällig werden!

Zeigt der Mieter dem Vermieter den Mangel verspätet an und entsteht dem Vermieter hierdurch ein Schaden, kann der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Verlangt der Vermieter vor Gericht Schadensersatz, muss er darlegen und beweisen, dass der Mieter seine Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat

BGH, Urteil vom 05.12.2012 (VIII ZR 74/12).

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BGH VIII ZR 74/12 Schadensersatz für Vermieter bei verspäteter Mangelanzeige. Vermieter hat Darlegungs- und Beweislast für schuldhafte Anzeigepflichtverletzung
BGH VIII ZR 74-12.pdf
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Welchen Inhalt muss die Mängelanzeige des Mieters haben?

Die Mängelanzeige des Mieters muss lediglich eine verständliche Beschreibung des Mangels enthalten – also nur die Mangelsymptome.

Der Mieter muss nicht exakt darlegen,

  • in welchem Umfang der Mangel die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt,
  • wie hoch der Prozentsatz der Minderung sein soll,
  • welche Ursache der Mangel hat.

Die Anforderungen an die Mängelanzeige des Mieters dürfen also nicht überspannt werden.

BGH, Beschluss vom 25.10.2011 (VIII ZR 125/11)

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BGH VIII ZR 125/11 Keine hohen Anforderungen an Inhalt der Mangelanzeige des Mieters
BGH VIII ZR 125-11.pdf
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Tipps vom Fachanwalt

Das Mängelanzeige-Schreiben an den Vermieter sollte Folgendes enthalten:

  • eine verständliche Beschreibung des Mangels, 
  • den Zeitpunkt des ersten Auftretens des Mangels,
  • eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung,
  • eine Frist für die Mangelbeseitigung.