Ein gestellter / manipulierter / fingierter Verkehrsunfall liegt vor, wenn die Unfallbeteiligten den Unfall vorher miteinander abgesprochen haben, um von der Haftpflichtversicherung des (angeblichen) Unfallverursachers eine möglichst hohe Entschädigung zu erhalten.
Werden nach einem abgesprochenen Unfall dann Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des angeblichen Unfallverursachers geltend gemacht, liegt ein (versuchter) Versicherungsbetrug vor.
Hierbei handelt es sich um eine Straftat, § 263 StGB.
Gelegentlich kommt es vor, dass Haftpflichtversicherer die Regulierung eines Schadens aus einem Verkehrsunfall verweigern, weil von einem manipulierten bzw. gestellten Unfall auszugehen sei.
Dies wird zumeist damit begründet, dass der Unfallhergang und/oder der aufgetretene Schaden den Anschein erwecken, dass die Unfallbeteiligten den Verkehrsunfall verabredet hätten.
In einem solchen Fall bleibt dem (unschuldigen) Geschädigten nur der Weg zum Gericht, um seine Ansprüche einzuklagen.
Hier lauern jedoch Fallstricke, die es selbst einem ehrlichen Geschädigten schwer machen können, seinen Schaden gerichtlich durchzusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte ist von einem sogenannten Anscheinsbeweis für einen manipulierten Verkehrsunfall auszugehen, wenn ein „Bündel von Indizien“ vorliegt, die nahelegen, dass der Unfall verabredet gewesen ist.
Als Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall kommen z.B. in Betracht:
Liegen genügend belastende Indizien vor, wird zulasten des Geschädigten davon ausgegangen, dass er den Verkehrsunfall manipuliert – also mit dem Schädiger abgesprochen – hat.
Es liegt dann eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Geschädigten vor.
Dabei werden keine allzu strengen Anforderungen an die Indizienbeweise gestellt.
Das Gericht muss keine absolute Gewissheit darüber haben, dass ein manipulierter Unfall vorlag. Es genügt ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit“.
Der Anscheinsbeweis führt dann dazu, dass der Geschädigte beweisen muss, dass es sich um einen „echten“ Verkehrsunfall handelte, der nicht zwischen den Unfallbeteiligten verabredet wurde.
Dieser (umgekehrte) Beweis ist in den meisten Fällen schwer zu führen und kann u.U. dazu führen, dass auch ein ehrlicher Geschädigter nach einem echten Verkehrsunfall auf seinem Schaden sitzen bleibt, weil die äußeren Umstände für einen manipulierten Verkehrsunfall sprachen.
Typischer Beispielfall für einen manipulierten Unfall: Ein Halter eines alten, fast wertlosen Pkw fährt an einer einsam gelegenen Kreuzung bei Dunkelheit ohne Anwesenheit von Zeugen auf einen wertvollen Luxusklasse-Pkw auf. Der Halter des beschädigten Luxuswagens macht anschließend bei der Versicherung des auffahrenden Pkw den Fahrzeugschaden nach Gutachten (ohne tatsächliche Reparatur) geltend. Als die Versicherung den beschädigten Pkw von einem Gutachter nachbesichtigen lassen will, erfährt sie, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde und nicht mehr auffindbar ist. Zudem stellt sich heraus, dass die beiden Unfallbeteiligten miteinander bekannt sind und das alte, wertlose Auto des Unfallverursachers bereits mehrfach in Unfälle verwickelt war.
TIPP: Wird Ihnen im Rahmen der Schadenregulierung vom gegnerischen Haftpflichtversicherer entgegengehalten, dass Sie den Unfall fingiert hätten, sollten Sie sich mit einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen zu lassen.
CHRISTIAN DOERFER
RECHTSANWALT
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