In vielen älteren Gebäuden befinden sich Heizungsanlagen, die nicht dem aktuellen technischen Stand entsprechen. Dies kann - im Vergleich zu modernen Anlagen - zu höheren Brennstoffkosten führen.
Eine veraltete Heizungsanlage kann deshalb weniger wirtschaftlich sein – auch wenn sie fehlerfrei arbeitet und die Räumlichkeiten ausreichend beheizt.
Dies kann in Zeiten steigender Energiepreise zu deutlich höheren Heizkosten bei den betroffenen Mietern führen.
Wenn die Heizungsanlage
liegt weder ein Mietmangel noch ein Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor.
Würde man in einem solchen Fall einen Mangel bejahen, würde dies de facto zu einem Modernisierungszwang für den Vermieter führen, der im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Eine altersbedingt geringere Energieeffizienz stellt jedoch keinen Mangel der Mietsache dar, der zur Minderung berechtigen würde.
Betroffene Mieter können vom Vermieter keine Modernisierung der Heizungsanlage verlangen, um ihre Heizkosten senken zu können.
Mangels gesetzlicher Grundlage scheidet also ein Modernisierungsanspruch des Mieters bezüglich einer solchen Heizungsanlage aus.
Dies gilt nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowohl für Wohnraummietverhältnisse als auch für Gewerbemietverhältnisse.
Für die Wohnraummiete:
BGH, Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06)
Für die Gewerbemiete:
BGH, Urteil vom 18.12.2013 (XII ZR 80/12)
CHRISTIAN DOERFER
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