Mietwagenkosten und Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall

Cars Side by Side Parking

Kann ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen, steht ihm grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung bzw. Ersatz von Mietwagenkosten zu.

Nach der Rechtsprechung muss der Geschädigte hierfür den sogenannten Nutzungswillen ( = der Wille zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs) besitzen und nachweisen.

Dem kommt ein Unfallgeschädigter in Allgemeinen dadurch nach, dass er das unfallgeschädigte Fahrzeug reparieren lässt oder ein anderes Fahrzeug anschafft.

Die deutschen Gericht sind sich jedoch nicht darüber einig, ob die Reparatur / Ersatzbeschaffung zwingend zeitnah nach dem Verkehrsunfall vorgenommen werden muss.

Teilweise wird argumentiert, dass der Geschädigte seinen Nutzungswillen aufgegeben hat, wenn er erst längere Zeit nach dem Verkehrsunfall eine Reparatur / Ersatzbeschaffung veranlasst. Wegen des fehlenden Nutzungswillens sei dem Geschädigten keine Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen:

Ersatzbeschaffung erst 1 Monat nach Unfall ist zu lang

OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2001 (1 U 206/00)

Reparatur erst 2 Monate nach Unfall ist zu lang

OLG Köln, Urteil v. 08.03.2004 (16 U 111/03)

Andere Gerichte meinen, dass eine sechs Monate nach dem Unfall erfolgte Ersatzbeschaffung nicht darauf schließen lasse, dass der Geschädigte keinen Nutzungswillen gehabt habe. Deshalb habe der Unfallgeschädigte Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung:

LG Oldenburg zfs 1999, 288

AG Stuttgart zfs 2002, 579

Tipps vom Fachanwalt

TIPP: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie mit der Reparatur des Unfallschadens bzw. mit dem Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht länger als einen Monat nach dem Unfall abwarten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sie wegen angeblich fehlenden Nutzungswillens keine Nutzungsausfallentschädigung erhalten bzw. auf Ihren Mietwagenkosten sitzen bleiben.