Mietwohnung bei Einzug unrenoviert – muss bei Auszug renoviert werden?

Painting walls

Zieht ein Mieter in eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung ein, kann er durch eine Mietvertragsklausel nicht dazu verpflichtet werden, selbst Schönheitsreparaturen durchzuführen – es sei denn, der Vermieter hat ihm einen ausreichenden finanziellen Ausgleich zukommen lassen.

Eine entschädigungslose Aufbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen durch eine mietvertragliche Formularklausel würde den Mieter in einem solchen Fall unangemessen benachteiligen.

Er würde nämlich dazu verpflichtet werden, die bei Einzug noch vorhandenen Gebrauchsspuren seines Vormieters auf eigene Kosten zu beseitigen.

Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, auch bei einer unrenoviert vermieteten Wohnung die Schönheitsreparaturklausel „zu retten“, indem er dem Mieter bei Einzug einen angemessenen Geldbetrag zahlt oder aber den Mieter die ersten Monate mietfrei wohnen lässt.

Wie hoch die Entschädigung bzw. wie lang der mietfreie Zeitraum sein muss, hängt davon ab, wie stark die Wohnung bei Einzug des Mieters abgewohnt ist und welcher Renovierungsaufwand anfallen würde, um die Wohnung „tipptopp“ herzurichten.

BGH, Urteil vom 18.03.2015 (VIII ZR 185/14)

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BGH VIII ZR 185-14 Renovierungsverpflichtung bei unrenoviert überlassener Wohnung
BGH VIII ZR 185-14 Verpflichtung zu Schö[…]
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