Vermietete Wohnungen wechseln gelegentlich den Eigentümer – z.B. nach dem Tod des bisherigen Vermieters oder nach Verkauf.
Viele Mieter stellen sich dann die Frage, ob sich durch den Vermieterwechsel etwas an dem Mietverhältnis ändert.
Antwort: Im Grunde bleibt alles wie es ist.
Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass die Miete ab dem Eigentumsübergang an den neuen Vermieter bzw. die neue Hausverwaltung zu zahlen ist.
Zudem müssen sich die Mieter bei Problemen, Fragen oder Mitteilungen jetzt an den neuen Vermieter wenden. Das betrifft z.B.
Nach § 566 BGB tritt der neue Eigentümer anstelle des alten Eigentümers als neuer Vermieter in das bestehende Mietverhältnis ein.
Der neue Vermieter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der alte Vermieter.
Antwort: Nein. Der neue Vermieter hat keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages.
Oft legt der neue Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung den frisch übernommenen Mietern einen von ihm verfassten Mietvertrag zur Unterschrift vor.
Hierfür gibt es verschiedene Gründe, wie z.B.
In manchen Fällen hat die Vorlage eines neuen Mietvertrags ein klares Ziel: die Verbesserung der rechtlichen Position des Vermieters durch Änderung der bisherigen vertraglichen Regelungen – und eine Schlechterstellung der Mieter.
Die negativen Folgen solcher Vertragsänderungen sind für den juristischen Laien jedoch kaum oder gar nicht zu erkennen.
CHRISTIAN DOERFER
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