Rückgabe einer farbig gestrichenen Mietwohnung

Painting apartment wall

Meist besteht zwischen Mietern und Vermietern Einigkeit darüber, dass die Mietwohnung am Ende des Mietverhältnisses mit weiß gestrichenen Wänden zurückgegeben wird.

Dies ist jedoch nicht immer so. In manchen Fällen sehen sich Vermieter oder Hausverwalter bei der Wohnungsabnahme mit kunterbunt gestrichenen Wänden konfrontiert und bemängeln deshalb den Zustand der Wohnung.

Zu Recht?

Antwort des BGH: Ja.

Wer als Mieter eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung übernommen hat, muss diese auch wieder mit neutralen Wandfarben zurückgeben.

Verstößt der Mieter hiergegen und präsentiert dem Vermieter bei der Wohnungsrückgabe eine ausgefallene farbliche Dekoration, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Eine vom Mieter kunterbunt gemalerte Wohnung macht es für den Vermieter schwierig (wenn nicht sogar unmöglich), die Wohnung schnell weiterzuvermieten. Er wird nur mit großen Problemen einen neuen Mieter finden, der bereit ist, eine bunt gestrichene Wohnung zu akzeptieren.

Ein Mieter muss bei Vertragsende darauf Rücksicht nehmen, dass der Vermieter daran interessiert ist, die Wohnung schnellstmöglich weiterzuvermieten.

Verletzt er diese Pflicht, indem er den Vermieter durch einen farbigen Anstrich dazu zwingt, umfangreiche Malerarbeiten durchzuführen, schuldet er dem Vermieter Schadensersatz für den erhöhten handwerklichen Aufwand.

BGH, Urteil vom 06.11.2013 (VIII ZR 416/12)

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BGH VIII ZR 416/12 Schadensersatz nach Rückgabe auffällig farbig dekorierter Wohnung
Rückgabe farbig gestrichener Mietwohnung[…]
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