Schönheitsreparaturen – vor Ende des Mietverhältnisses unbedingt den Mietvertrag prüfen!

Worker painting wall with paint roller.

Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von allgemein üblichen Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt.

Dies mit der Folge, dass die betroffenen Mieter keinerlei Renovierungsarbeiten durchführen müssen.

Es kommt jedoch sehr häufig vor, dass Mieter vom Vermieter bzw. der Hausverwaltung aufgefordert werden, die gemietete Wohnung vor dem Auszug zu renovieren – obwohl die maßgebliche Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.

Dies muss vom Mieter nicht hingenommen werden.

Er darf die Renovierung verweigern.

Es ist daher dringend zu empfehlen, den Mietvertrag vor der Beendigung des Mietverhältnisses prüfen zu lassen.

Stellt sich heraus, dass keine Renovierungsverpflichtung besteht, muss die Wohnung lediglich besenrein zurückgegeben werden. Auf diese Weise können Mieter unnötige Renovierungskosten sparen.

Führt ein Mieter Renovierungsarbeiten durch, weil er nicht wusste, dass die betreffende Vertragsklausel unwirksam war, kann er vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.

In einem solchen Fall ist der Vermieter durch die (nicht geschuldete) Renovierung bereichert, da er eigene Renovierungskosten erspart hat. Diese Bereicherung muss er dem Mieter erstatten.

Urteil des BGH vom 27.05.2009 (VIII ZR 302/07)

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BGH VIII ZR 302/07 Erstattungsanspruch des Mieters nach Renovierung trotz unwirksamer Schönheitsreparatur-Klausel
viii_zr_302-07.pdf
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