Sonstige Betriebskosten müssen im Einzelnen vereinbart werden

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Der „Standardkatalog“ der vom Vermieter auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten ergibt sich aus § 2 Nr.1 – Nr.16 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

In § 2 Nr. 17 BetrKV ist von „sonstigen Betriebskosten“ die Rede.

Hierbei handelt es sich um Betriebskosten, die nicht in den Nr. 1 – Nr. 16 im Einzelnen aufgezählt sind.

Zu den sonstigen Betriebskosten zählen z.B.

  • Betriebskosten von Abwasserreinigungsanlagen,
  • Betriebskosten für für Saunen und Schwimmbäder,
  • Kosten für Bereitschaftsdienste und Pförtner,
  • Betriebskosten von Alarmanlagen,
  • Reinigungskosten für Fenster, Fußmatten, Müllbehälter,
  • Wartungskosten für Abflussrohre und Gasleitungen,
  • Kosten der Dachrinnenreinigung,
  • Wartungskosten für Alarmanlagen, Klimaanlagen,
  • Wartungskosten für Sprinkleranlagen, Feuerlöscher, Rauchmelder.

Derartige Kosten können nicht durch den Auffangbegriff „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden.


Vielmehr müssen sie im Mietvertrag ausdrücklich und im Einzelnen aufgeführt werden.

Andernfalls scheitert die Umlage auf den Mieter, sodass der Vermieter auf diesen Kosten sitzenbleibt.

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Mieter sich unter dem Begriff „sonstige Betriebskosten“ nichts Konkretes vorstellen kann und aus diesem Grunde nicht weiß, welche Kosten hierdurch auf ihn zukommen könnten.

Dem Mieter muss jedoch bei Vertragsschluss deutlich gemacht werden, welche Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Betriebskosten künftig entstehen können. Dieses Voraussetzung wird durch die Generalklausel „sonstige Betriebskosten“ nicht erfüllt.

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BGH VIII ZR 167/03 Sonstige Betriebskosten müssen ausdrücklich vereinbart worden sein
BGH VIII ZR 167-03 Sonstige Betriebskost[…]
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