Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Verkehrsunfall beschädigt, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert.
Der Geschädigte erhält dann vom Versicherer des Unfallverursachers den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand.
Der gegnerische Versicherer rechnet dann den Totalschaden wie folgt ab:
Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert - Restwert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den das Fahrzeug in der Sekunde vor dem Unfall hatte.
Der Restwert ist der Wert, den das Fahrzeug in der Sekunde nach dem Unfall hatte.
Den Restwert ermittelt der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige, indem er das Schadensgutachten im Internet in eine sogenannte Restwertbörse einstellt.
Anschließend geben gewerbliche Restwertaufkäufer aus ganz Deutschland verbindliche Kaufangebote für das Unfallfahrzeug ab. Die Angebote sind nur für einen begrenzten Zeitraum gültig.
Nach Ablauf der Gebotsfrist übernimmt der Sachverständige das höchste Restwertangebot als Restwert in das Gutachten.
Der Geschädigte hat dann die Möglichkeit, den höchstbietenden Restwertaufkäufer zu kontaktieren, um dessen Kaufangebot anzunehmen.
Tut er dies, wird das Unfallfahrzeug kostenlos vom Aufkäufer beim Geschädigten abgeholt.
Den Kaufpreis ( = Restwert) erhält der Geschädigte sofort in bar ausgezahlt.
Der Versicherer des Geschädigten hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass der Restwert so hoch wie möglich ausfällt.
Je höher der Restwert, desto geringer ist der an den Geschädigten zu zahlende Wiederbeschaffungsaufwand.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte das Unfallfahrzeug tatsächlich zum Restwert verkauft oder es trotz der Beschädigung behält.
Verkauft der Geschädigte das Fahrzeug nicht, wird der Totalschaden trotzdem so abgerechnet, als ob der Geschädigte den Restwert realisiert hätte.
Häufig versuchen Versicherer, den von ihnen zu zahlenden Wiederbeschaffungsaufwand dadurch zu minimieren, dass sie dem Geschädigten ein Restwertangebot eines Restwertaufkäufers übermitteln, das höher als das im Gutachten enthaltene Restwertangebot ist.
Dies ist zulässig.
Erreicht dieses höhere Angebot den Geschädigten rechtzeitig, bevor er sein Fahrzeug anderweitig verkauft hat, ist dieser höhere Restwert bei der Schadensberechnung zugrundezulegen - unabhängig davon, ob der Geschädigte das Angebot annimmt oder nicht.
Erhält der Geschädigte jedoch das höhere Restwertangebot des Versicherers erst, nachdem er das Unfallfahrzeug schon verkauft hat, hat der Versicherer Pech gehabt. Es muss dann der (niedrigere) Restwert berücksichtigt werden, den der Geschädigte bereits realisiert hat. Der Versicherer muss daher den sich aus dem Gutachten ergebenden (höheren) Wiederbeschaffungaufwand an den Geschädigten zahlen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, abzuwarten, bis der gegnerische Versicherer eventuell ein höheres Restwertangebot unterbreitet.
CHRISTIAN DOERFER
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