Unkostenpauschale nach Verkehrsunfall

Man crying on his old damaged car after crash accident

Verkehrsunfall-Geschädigten steht wegen ihrer allgemeinen Aufwendungen, die im Rahmen der Schadensabwicklung entstehen, eine Unkostenpauschale zu.

Diese soll die Unkosten abdecken, die dem Anspruchsteller durch die Korrespondenz und Kommunikation mit Reparaturbetrieben, Sachverständigen, Versicherungen, Rechtsanwälten u.a. entstehen.

Diese Unkostenpauschale stellt eine Ausnahme zum sonstigen Schadensrecht dar, da Schadensersatzansprüche grundsätzlich im Einzelnen begründet und beziffert werden müssen.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 08.05.2012 (VI ZR 37/11) klargestellt, dass die pauschale Zuerkennung von Unkosten ausschließlich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen zulässig ist, da es sich hier um ein Massengeschäft handelt, bei dem ausnahmsweise aus pragmatischen Erwägungen auf eine detaillierte Darlegung der Schadenspositionen verzichtet werden kann.

Die Höhe der Unkostenpauschale nach Verkehrsunfällen beläuft sich seit vielen Jahren üblicherweise auf 25,00 EUR, was auch von den allermeisten Gerichten anerkannt wird, z.B.:

Einige Haftpflichtversicherer versuchen trotzdem hartnäckig, die Unkostenpauschale auf 20,00 EUR zu drücken. Dies mit der Argumentation, dass aufgrund der modernen Kommunikationstechnik die Kosten der Informationsübermittlung gefallen seien.

Dem ist nicht zuzustimmen. Angesichts der Vielzahl von Telefonaten, E-Mails, Schreiben und zurückzulegenden Wegstrecken, die der Geschädigte eines Verkehrsunfalles im Rahmen der Schadensabwicklung auf sich nehmen muss, ist eine Pauschale von 25,00 EUR nach wie vor angemessen.

Tipps vom Fachanwalt zur Unkostenpauschale nach Verkehrsunfall

TIPP:

Machen Sie bei der Versicherung des Unfallverursachers ausdrücklich die Unkostenpauschale geltend!

Tun Sie dies nicht, wird diese Schadensposition in den meisten Fällen von den Versicherungen „vergessen“.