Verkehrsunfall mit Neuwagen

Man crying on his old damaged car after crash accident

Wenn ein Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, ist der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer des Schädigers zum Schadensersatz verpflichtet.

Liegt kein Totalschaden, sondern ein Reparaturfall vor, kann der Geschädigte grundsätzlich die erforderlichen Reparaturkosten und eine eventuell entstandene Wertminderung verlangen.

Handelt es sich jedoch bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Neuwagen, kann der Geschädigte nach dem Urteil des BGH vom 09.06.2009 (VI ZR 110/08) unter folgenden Voraussetzungen die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs verlangen:

1.) Das beschädigte Neufahrzeug hat eine Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km

und

2.) Das Fahrzeug weist unfallbedingt erhebliche Beschädigungen an tragenden und/oder sicherheitsrelevanten Bauteilen auf 

und

3.) Der Geschädigte hat sich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft.

Der BGH begründet die Sonderbehandlung von Neuwagen u.a. damit, dass ein umfangreich repariertes Fahrzeug auf dem Markt niemals den gleichen Wert hat wie ein fabrikneues, unfallfreies Fahrzeug – selbst wenn man die vom Schädiger gezahlte Wertminderung berücksichtigt.

Voraussetzung für die Neuwagenabrechnung ist jedoch eine erhebliche Beschädigung des Neuwagens.

Eine solche liegt nicht vor, wenn sich die Unfallfolgen durch bloßen Austausch der beschädigten Teile spurlos beseitigen lassen.

Vielmehr müssen tragende und/oder sicherheitsrelevante Teile des Fahrzeugs betroffen sein und die diesbezüglichen Reparaturarbeiten in die Grundsubstanz des Fahrzeugs eingreifen.

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BGH VI ZR 110/08 Abrechnung auf Neuwagenbasis nur nach Kauf v. fabrikneuem Ersatzwagen
BGH VI ZR 110-08 Abrechnung auf Neuwagen[…]
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