Vermietung von Eigentumswohnungen an Feriengäste

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In touristisch attraktiven Großstädten und Urlaubsgegenden werden häufig Eigentumswohnungen an Touristen vermietet – meist durch Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnung nicht selbst für Wohnzwecke nutzen und diese nur zur Fremdvermietung oder als Kapitalanlage erworben haben.

Eine solche Vermietung an häufige wechselnde Bewohner ruft bei den übrigen Mitgliedern der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft oft Missbilligung hervor. Es wird nicht gern gesehen, dass ein unüberschaubarer, fremder Personenkreis Zugang zur Wohnanlage erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste zulässig, wenn nicht in der Teilungserklärung oder einer gesonderten Vereinbarung etwas Gegenteiliges geregelt ist.

Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Wohnungseigentümern kommt der im Grundgesetz geregelte Schutz des Eigentums zugute. Hieraus resultiert, dass sie mit ihrem Eigentum – im Rahmen der geltenden Regeln – nach Belieben verfahren dürfen. Sie sind daher nicht darauf beschränkt, ihre Wohnung ausschließlich „klassisch“ zu Wohnzwecken zu nutzen.

Die Vermietung an Feriengäste ist auch keine – von der üblichen Wohnnutzung gravierend abweichende – gewerbliche Nutzung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne.

Auch der mit der Vermietung an Touristen einhergehende Personenwechsel führt nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Da auch in „normal“ bewohnten Eigentumswohnungen Gäste in nicht klar definierter Zahl ein- und ausgehen, muss in Wohnungseigentümergemeinschaften generell mit der regelmäßigen Anwesenheit fremder Personen gerechnet werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass wechselnde Feriengäste das Sicherheitsgefühl der Bewohner übermäßig beeinträchtigen.

Dass sich durch die oft wechselnden, fremden Teilzeitmieter das persönliche Klima in der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Negativen verändern könnte, führt auch nicht zur Unzulässigkeit der Vermietung an Feriengäste, da zwischenmenschliche Beziehungen innerhalb einer Hausgemeinschaft naturgemäß ständigen Änderungen unterworfen sind, die nicht immer als positiv bewertet werden.

Schlussendlich können Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine solche Art der Nutzung generell ausschließen möchten, dies in der Teilungserklärung regeln oder miteinander vereinbaren.

BGH, Urteil vom 15.01.2010 (V ZR 72/09).

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BGH V ZR 72/09 Vermietung von Eigentumswohnung an Feriengäste grundsätzlich zulässig
BGH V ZR 72-09 Vermietung von Eigentumsw[…]
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