Vorführeffekt bei mangelhaftem Gebrauchtwagen

Mechanic examining car.

In dem vom BGH am 26.10.2016 entschiedenen Fall hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens gegenüber dem Verkäufer einen Mangel gerügt, der jedoch nur sporadisch auftrat:

Das Kupplungspedal war am Fahrzeugboden hängengeblieben und musste anschließend mit der Hand in die Ausgangsstellung zurückgezogen werden.

Als der Verkäufer daraufhin das Fahrzeug testete, trat der Mangel trotz mehrfacher Versuche nicht wieder auf.

Er verwies den Käufer darauf, das Fahrzeug wieder vorbeizubringen, falls der Mangel nochmals auftreten sollte.

Der Käufer ließ sich hierauf nicht ein und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Er bekam vor dem BGH Recht.

Der BGH entschied, dass der Käufer berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da es ihm nicht zumutbar war, ein nochmaliges Auftreten des Mangels abzuwarten. Der Mangel hatte sich zwar nur sporadisch gezeigt, barg aber ein sehr hohes Risikopotential, da ein Hängenbleiben des Kupplungspedals die Unfallwahrscheinlichkeit deutlich erhöht. Das Fahrzeug befand sich daher nicht in einem verkehrssicheren Zustand.

Der Verkäufer hätte die Verpflichtung gehabt, den gerügten Mangel sofort eingehend zu untersuchen und zu beheben.

Da er dies nicht getan hatte, war der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 (VIII ZR 240/15)

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BGH VIII ZR 240-15 Vorführeffekt bei mangelhaftem Gebrauchtwagen
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