Vorschaden bei unfallgeschädigtem Kfz

Man crying on his old damaged car after crash accident

Wird ein Kfz durch einen Verkehrsunfall beschädigt, ist der Fahrzeugschaden vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu erstatten, wenn dieser eintrittspflichtig ist. 

Wenn das beschädigte Fahrzeug relevante Vorschäden aufweist, muss der Geschädigten diese offenbaren.

Holt der Geschädigte also ein Kfz-Sachverständigengutachten ein, muss er dem Sachverständigen zwingend mitteilen, ob im unfallgeschädigten Bereich des Fahrzeugs bereits vor dem Unfall Vorschäden vorlagen.

Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, sich wegen (versuchten) Versicherungsbetruges strafbar zu machen.

Stellt sich im Rahmen der Schadensregulierung heraus, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug des Anspruchstellers möglicherweise relevante Vorschäden aufweist, muss der Geschädigte beweisen, dass sämtliche Schäden, die er geltend macht, tatsächlich durch den Unfallgegner verursacht wurden (Kammergericht Berlin, Az.: 22 U 152/14). Er trägt insoweit die volle Beweislast.

Erhebt der Geschädigte wegen seines behaupteten Fahrzeugschadens Klage und stellt sich im Prozess heraus, dass am Fahrzeug (verschwiegene) Vorschäden vorlagen, die sich nicht eindeutig von den Schäden des aktuellen Unfalls abgrenzen lassen, geht diese Unklarheit zu Lasten des Geschädigten (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 92/07).