Vorsicht bei Unfallregulierung durch Autohaus

Drivers after the car accident

Nach einem Verkehrsunfall mit Fahrzeugschaden wenden sich Geschädigte häufig an das Autohaus bzw. die Werkstatt ihres Vertrauens, da sie davon ausgehen, dass ihnen dort fachkundig geholfen wird.

Diese Erwartung wird jedoch häufig nicht erfüllt.

Ablauf der Regulierung im Autohaus

Oft wird den Geschädigten beim ersten Gespräch eine Abtretungserklärung zur Unterschrift vorgelegt, damit das Autohaus die entstandenen Reparaturkosten direkt mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechnen kann.

Anschließend erstellt die Werkstatt einen Kostenvoranschlag, den sie an den gegnerischen Haftpflichtversicherer schickt, damit dieser die Reparaturfreigabe erteilt und die Reparaturkostenübernahme erklärt.

Nach Durchführung der Reparatur gleicht dann der gegnerische Versicherer die Reparaturkosten direkt gegenüber der Werkstatt aus.

Stellt das Autohaus dem Geschädigten während der Reparatur einen Mietwagen zur Verfügung, rechnet die Werkstatt auch diese Kosten direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

So weit, so gut.

Nachteile für den Geschädigten

Da die Kfz-Werkstatt primär daran interessiert ist, die angefallenen Reparaturkosten und Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung zu erhalten, bleiben oft weitere Ansprüche des Geschädigten auf der Strecke:

Wertminderung

Entsteht an einem bis zu fünf Jahre alten Kraftfahrzeug ein unfallbedingter Reparaturschaden, der nicht nur ein Bagatellschaden ist, verbleibt eine Wertminderung.

Diese Wertminderung entsteht dadurch, dass ein Kraftfahrzeug mit einem wesentlichen Vorschaden auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen deutlich geringeren Kaufpreis erzielt als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschaden.

Die Höhe der Wertminderung kann nur ein Sachverständiger in einem Gutachten verlässlich ermitteln.

Wird jedoch durch das Autohaus kein Sachverständigengutachten eingeholt, bleibt die Wertminderung auf der Strecke. 

Der Geschädigte verliert hierdurch unter Umständen mehrere hundert Euro.

Nutzungsausfallentschädigung

Nutzt der Geschädigte während der Dauer der Reparatur keinen Mietwagen, hat er meist Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.

Diese liegt bei Pkw zwischen 23 EUR und 175 EUR pro Tag und kann sich bei längerer Reparaturdauer auf einen erheblichen Betrag summieren.

Die Höhe hängt von der Fahrzeugklasse und dem Alter des Fahrzeugs ab.

Wird diese Schadensposition nicht ausdrücklich bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht, erfolgt auch keine Zahlung an den Geschädigten.

Reparaturwerkstätten kümmern sich nur in den seltensten Fällen um die dem Geschädigten zustehende Nutzungsausfallentschädigung, wenn dieser keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.

Der Geschädigte kann auch hier beträchtliche Verluste erleiden.

Personenschaden

Wurde der Geschädigte durch den Verkehrsunfall verletzt, kann er in den meisten Fällen Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall etc. beanspruchen.

Auch diese Schadenspositionen werden nicht vom Autohaus reguliert.

Also kann der Geschädigte auch in diesem Bereich mehrere hundert oder sogar mehrere tausend Euro einbüßen.

Unkostenpauschale

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf eine allgemeine Unkostenpauschale von 25 EUR.

Auch dieser Anspruch wird von Autohäusern und Kfz-Werkstätten nur in den seltensten Fällen für den Geschädigten geltend gemacht.

Deshalb: Verkehrsunfallregulierung durch Rechtsanwalt

Tipps vom Fachanwalt zu Regulierung von Verkehrsunfall

Ein Geschädigter sollte daher nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens beauftragen – oder noch besser: einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

So ist sichergestellt, dass alle Ansprüche geltend gemacht – und notfalls auch vor Gericht durchgesetzt werden.

Die Rechtsanwaltsgebühren werden meist von der gegnerischen Versicherung oder der eigenen Rechtsschutzversicherung übernommen.