Vorsicht beim Ausfahren aus Grundstück!

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Was ist bei Ausfahren aus einem Grundstück zu beachten?

Beim Ausfahren aus einem Grundstück auf eine Straße muss sichergestellt sein, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gänzlich ausgeschlossen ist, § 10 StVO. Es gilt also ein deutlich strengerer Maßstab als bei einem „normalen“ Fahrmanöver. 

Das gilt nicht nur beim Ausfahren aus einem Grundstück, sondern auch bei 

  • dem Anfahren vom Fahrbahnrand ,
  • dem Ausfahren aus einer Fußgängerzone ,
  • dem Ausfahren aus einer Spielstraße.

Hierbei wird vom einbiegenden Fahrer äußerste Sorgfalt gefordert.

Kommt es im Zusammenhang mit dem Einfahren in eine Straße zu einem Verkehrsunfall, gilt zu Lasten des aus dem Grundstück Ausfahrenden ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Unfall verursacht hat. Kann der Ausfahrende sich nicht durch einen Beweis  (z.B. Zeuge) davon entlasten, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Ausfahrende den Verkehrsunfall verursacht hat – und zugunsten desjenigen entscheiden, der vom Ausfahrenden geschädigt worden ist.

Der Einbiegende muss also beweisen, dass er den Verkehrsunfall nicht verursacht hat. Die übliche Beweislast wird damit umgekehrt, da im Normalfall derjenige die Haftung beweisen muss, der Schadensersatz verlangt.

Dieser Beweis kann u.U. schwer zu erbringen sein.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Pkw-Fahrer biegt aus einer Grundstücksausfahrt in eine Straße ein. Es kommt zum Zusammenstoß mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug. Zeugen sind nicht vorhanden. Der aus dem Grundstück kommende Fahrer behauptet, dass der vorfahrtsberechtigte Pkw deutlich zu schnell gefahren sei.

In diesem Fall muss das Gericht zu Lasten des Einbiegenden zunächst davon ausgehen, dass dieser den Unfall verursacht hat. Seine Behauptung, dass der Vorfahrtsberechtigte zu schnell gewesen sei und den Verkehrsunfall (mit)verursacht habe, muss der Einbiegende beweisen.

Da keine Zeugen vorhanden sind, bleibt nur eine Unfallrekonstruktion mittels Sachverständigengutachten. Die Kosten für das Gutachten (mindestens 1.500 EUR) muss der Einbiegende vorstrecken, weil er die Beweislast hat.

Ob der Sachverständige die Geschwindigkeit der Fahrzeuge verlässlich rekonstruieren kann, ist oft kaum vorhersagbar. Dies wird umso schwieriger, wenn die beschädigten Fahrzeuge bereits repariert oder verkauft wurden, sodass sie nicht mehr begutachtet werden können.

Kann der Sachverständige keine klare Aussage dazu treffen, ob der Vorfahrtsberechtigte zu schnell war, geht dies zu Lasten des Fahrers, der in die Straße eingebogen ist. Das Gericht wird ihm die volle Haftung für die Schäden des Vorfahrtsberechtigten auferlegen.