Vorzeitige Entlassung aus Mietvertrag bei Benennung von Nachmieter

Gespräch Tipps vom Fachanwalt

Nachmieter statt doppelter Mietzahlung

Wenn Mieter die Wohnung wechseln, kommt es häufig vor, dass das neue Mietverhältnis schon vor dem Ende alten Mietverhältnisses beginnt.

In einem solchen Fall muss der Mieter meist in den sauren Apfel beißen und für einen oder zwei Monate doppelt Miete bezahlen – für die alte und für die neue Wohnung.

Noch unangenehmer wird es für den umzugswilligen Mieter, wenn ein Zeitmietvertrag abgeschlossen oder die Kündigung des Mietvertrages für mehrere Jahre ausgeschlossen wurde. Dann ist der Mieter langfristig vertraglich gebunden.

Um diesem Dilemma zu entgehen, suchen Mieter häufig über Anzeigen einen Nachmieter und bitten den bisherigen Vermieter, sie vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen und stattdessen einen Mietvertrag mit dem von ihnen präsentierten Nachmieter abzuschließen.

Muss der Vermieter den Nachmieter akzeptieren?

Nein. Der Vermieter muss sich hierauf grundsätzlich nicht einlassen.

Er kann darauf bestehen, dass das Mietverhältnis mit dem bisherigen Mieter bis zum Ende der Kündigungsfrist fortgesetzt wird.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses besteht und es für ihn unzumutbar ist, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben.

In solchen Fällen kann der Vermieter u.U. aus Treu und Glauben verpflichtet sein, der Bitte des Mieters zu entsprechen.

Beispiele:

  • schwere Krankheit des Mieters,
  • beruflich bedingter Umzug des Mieters,
  • Umzug in größere Wohnung wegen wesentlicher Vergrößerung der Familie des Mieters,
  • Umzug in kleinere Wohnung wegen Verkleinerung der Familie,
  • dringend nötiger Umzug des Mieters in Alten- oder Pflegeheim,
  • Scheitern der Ehe / eheähnlichen Gemeinschaft der Mieter.

Was gilt in einem solchen Ausnahmefall bzw. bei einer Nachmietervereinbarung?

Wenn eine der o.g. Ausnahmen vorliegt oder die Mietparteien verabredet haben, dass der Mieter bei Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen wird, gilt Folgendes:

1.) Der bisherige Mieter muss einen geeigneten Nachmieter suchen, der in seiner Person und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem bisherigen Mieter entspricht.

2.) Der bisherige Mieter muss dem Vermieter alle Informationen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um sich einen verlässlichen Eindruck von der Persönlichkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Nachmieters zu verschaffen.

3.) Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, sich an der Suche nach einem geeigneten Nachmieter zu beteiligen.

4.) Der Vermieter darf einen geeigneten Nachmieter i.A. nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Nachmieters sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

TIPP für Mieter: 

Tipps vom Fachanwalt

Falls sich Ihr Vermieter mit Ihrer vorzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag gegen Stellung eines Nachmieters einverstanden erklärt, sollte dies unbedingt schriftlich vereinbart werden.