Viele Autofahrer sehen den Unterschied zwischen Parken und Halten als eher „fließend“, weshalb häufig im Parkverbot stehende Fahrzeuge zu beobachten sind, in denen sich weder Fahrer noch Beifahrer befinden.
Gelegentlich kommt es dann auch zu mehr oder weniger hitzigen Diskussionen mit Mitarbeitern des Ordnungsamts oder Polizeibeamten über die Frage, ob ein Pkw noch hält oder schon parkt.
Halten ist jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasste Fahrtunterbrechung. (Verwaltungsvorschrift zu § 12 StVO)
...eine kurze Fahrtunterbrechung zum Ein- u. Aussteigen oder Be- u. Entladen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Motor läuft oder nicht,
...ungewolltes Liegenbleiben wegen einer Panne - ab dem Moment, in dem die Behebung des Fehlers oder ein Abschleppen möglich gewesen wäre.
...das Anhaltenmüssen oder Liegenbleiben wegen wirklicher oder vermeintlicher Betriebsstörung, auch nicht, wenn bis zum Eintreffen technischer Hilfe Besorgungen gemacht werden,
...das Warten bei Rotlicht, Warnlichtanlage oder geschlossener Schranke,
...das verkehrsbedingte Abwarten des Gegenverkehrs beim Abbiegen,
...das Warten im Stau vor einer Parkhauszufahrt o. Tankstelle.
Halten wird ab 3 Minuten zum Parken - oder exakter formuliert:
Wer sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit sofortigen Eingreifens und Wegfahrens verlässt oder länger als 3 Minuten hält (vom Einparken an gerechnet), auch zum Ein- o. Aussteigen oder zum Be- u. Entladen, der parkt.
Ein Verlassen des Fahrzeugs liegt nicht vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug nach dem Aussteigen so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort damit wegfahren kann.
Ein Verlassen ist auch nicht gegeben, wenn der Fahrer das Steuer einer anderen fahrbereiten Person übergibt.
Ein Aussteigen von weniger als 3 Minuten bei sofortiger Wegfahrbereitschaft macht das Halten nicht zum Parken.
Dieses Verkehrszeichen ist eigentlich ein Parkverbot, da es ein Halten auf der Fahrbahn von mehr als 3 Minuten ( = Parken ) untersagt.
Erlaubt sind ein Halten bis zu 3 Minuten zum Ein- o. Aussteigen oder zum Be- u. Entladen ohne vermeidbare Verzögerung.
Diese vier erlaubten Zwecke berechtigen immer zum Halten ohne vermeidbare Verzögerung.
CHRISTIAN DOERFER
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